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Soll es ein eigenes Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz geben?

Foto (Header): © Zerbor – stock.adobe.com

Die Frage, ob es für den Schutz von Beschäftigtendaten ein eigenes Gesetz geben sollte, wurde in der Vergangenheit immer wieder diskutiert. 2010 gab es bereits einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der jedoch nie in Kraft trat. Aktuell ist der zentrale Paragraph in Bezug auf den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis § 26 BDSG (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses). Zudem hat die Rechtsprechung Grundsätze für den Arbeitnehmerdatenschutz entwickelt.

Der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sieht vor, die Notwendigkeit eines eigenständigen Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz zu prüfen:

„Wir wollen die Öffnungsklausel in Artikel 88 der EU-Datenschutz-Grundverordnung nutzen und prüfen die Schaffung eines eigenständigen Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz, das die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten am Arbeitsplatz schützt und Rechtssicherheit für den Arbeitgeber schafft.“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 19. Legislaturperiode, S. 129)

Und auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Kelber empfiehlt in seinem 28. Tätigkeitsbericht, zeitnah von der in der DSGVO vorgesehenen Öffnungsklausel zum Beschäftigtenda­tenschutz Gebrauch zu machen.

Am 16.06.2020 hat nun der interdisziplinäre Beirat zum Beschäftigtendatenschutz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales seine Arbeit aufgenommen. Dieser soll u. a. beraten, ob und wie die Bundesregierung die Öffnungsklausel in der DSGVO nutzen sollte, um konkretere Regelungen für den Beschäftigtendatenschutz aufzustellen. Der Abschlussbericht mit konkreten Empfehlungen soll Anfang 2021 vorgelegt werden. (Pressemitteilung des BMAS vom 16.06.2020)

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