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Bundesrat beschließt Patientendatenschutzgesetz (PDSG)

Foto (Header): © Zerbor – stock.adobe.com

Eine maßgebliche Neuerung im Datenschutzrecht bahnt sich an: Das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) steht in den Startlöchern. Das Gesetz, das genau genommen „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ heißt, ist nach der Datenschutz-Grundverordnung die nächste große datenschutzrechtliche Reform im Gesundheitswesen.

Patientendatenschutzgesetz vom Bundesrat beschlossen

Am 18.09.2020 ist das PDSG vom Bundesrat beschlossen worden. Erste Neuerungen, wie die digitale Patientenakte (ePA), können damit zum 01.01.21 starten.

Ziel des PDSG

Das Ziel des neuen Gesetzes ist die Verbesserung der Versorgung durch Vernetzung. Insbesondere soll die elektronische Patientenakte nutzbar gemacht werden, und auch weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur will der Gesetzgeber in der breiten Bevölkerung etablieren – und das mit größtmöglicher Datensicherheit.

Kritik am PDSG

Doch sowohl der BfDI als oberster Datenschützer als auch weitere Landesdatenschutzbeauftragte kritisieren den aktuellen Wortlaut des PDSG. In erster Linie geht es bei der Kritik um die Zugriffsberechtigung auf die elektronische Patientenakte. Im ersten Jahr (2021) soll es nicht möglich sein, Zugriffsrechte für einzelne Dokumente zu vergeben. Kritisiert wird darüber hinaus das Authentifizierungsverfahren, denn derzeit entspräche die Alternative zur Authentifizierung via elektronischer Gesundheitskarte nicht dem Stand der Technik. Dagmar Hartge, Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, empfiehlt Versicherten, „im Zweifelsfall lieber noch ein Jahr zu warten, bevor sie die elektronische Patientenakte nutzen“.

Die Kritik am Gesetz taten die Datenschutzbeauftragten auch in einer Entschließung der Datenschutzkonferenz kund.

Folgen des PDSG für niedergelassene (Zahn-)Ärzte

Für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte hat das PDSG z. T. erhebliche Folgen. So ist z. B. durch den Patientenanspruch auf Datenübertragung absehbar, dass viele Patienten mit einer erhöhten Zahl an Rückfragen an sie herantreten werden. Und bei der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bringt das PDSG nunmehr eindeutige Regelungen.

Daher gilt es jetzt für Leistungserbringer im Gesundheitswesen, sich dem Thema zu widmen, die eigenen Strukturen zu überprüfen und sich das nötige Wissen anzueignen.

Weitere Folgen des PDSG für niedergelassene (Zahn-)Ärzte lesen Sie in der Ausgabe September 2020 unseres Infodiensts Datenschutz für Praktiker.

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