Ausgabe Mai 2022

AUSZUG AUS DEM INHALT:

IM FOKUS
Schneller und sicherer an den Arbeitgeber: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Mit der Einführung des „Gesetz[es] für die sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ – kurz eHealth-Gesetz – hat der Gesetzgeber den Weg freigemacht, um die Digitalisierung auch im Gesundheitswesen zu ermöglichen.

BERICHT AUS DER PRAXIS
Datenschutz im Marketing: Einsatz von Website-Tools
Viele Website-Tools, die in der Marketingbranche als besonders effektiv und nützlich bekannt sind, werden von Dienstleistern angeboten, die ihren Sitz nicht in der EU haben – hier sind besondere Anforderungen zu beachten.

GESETZESMONITOR
Tschüss § 88 TKG – Hallo § 3 TTDSG
Das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien1 ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Inwieweit findet das im Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verankerte Fernmeldegeheimnis (§ 3 TTDSG) gegenüber Beschäftigten (weiterhin) Anwendung?

Liebe Leserinnen und Leser,

die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird zu einer Entlastung aller Beteiligten führen. Zudem wird sie sicherer und schneller an den Arbeitgeber sowie die Krankenkasse übertragen werden. Unser Datenschutz-Experte Markus Zechel führt Sie in die Telematikinfrastruktur ein und zeigt Ihnen die Besonderheiten der eAU.

Marketing-Tools, die Besuche auf einer Website tracken oder das Nutzerverhalten analysieren, verarbeiten zumeist die IP-Adressen der Nutzer. Da IP-Adressen unter personenbezogene Daten fallen, ist hier Vorsicht geboten. Unsere Expertin Claudia Pflügler beschreibt Ihnen, auf was Sie bei der Implementierung von Website-Tools achten müssen.

Regina Mühlich erklärt Ihnen, inwieweit das im Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verankerte Fernmeldegeheimnis (§ 3 TTDSG) gegenüber Beschäftigten auch nach dem Außerkrafttreten des § 88 TKG a.F. weiterhin Anwendung findet.

Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre.

Ihre Anna Mayr
Redaktion Datenschutz für Praktiker